10.06.2005, 09:44
Auch ich muss da in 2 Punkten widersprechen:
1. fällt Lachgas nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, folglich kann man durch den Besitz auch nicht belangt werden (logisch!).
2. handelt es sich nicht um ein Gefahrgut, schon gar nicht in der geringen Menge, wie es in den kleinen Containern im Auto liegt.
Wie das mit dem Eintragen von den Anlagen selbst ist, steht auf einem ganz anderen Blatt...
Grüße
boris
1. fällt Lachgas nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, folglich kann man durch den Besitz auch nicht belangt werden (logisch!).
2. handelt es sich nicht um ein Gefahrgut, schon gar nicht in der geringen Menge, wie es in den kleinen Containern im Auto liegt.
Wie das mit dem Eintragen von den Anlagen selbst ist, steht auf einem ganz anderen Blatt...
Grüße
boris