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Rechtslage: Abschleppen eines nicht zugelassenen KFZ...
#1

Hi Leute,

ich blicke trotz googeln nicht mehr durch:
Früher durfte man ein nicht zugelassenes Auto nur ab-/schleppen, wenn der Schleppende einen "Zweier" Führerschein hatte. Wenn ich es richtig verstehe, ist es nun etwas anders, ich verweise auf folgende Links:
http://www.fahrtipps.de/pkw/abschleppen-schleppen.php
sowie §6 FeV: http://www.verkehrsportal.de/fev/fev_06.php

Wenn ich es richtig verstehe, kann man nun also mit dem Führerschein BE ein nicht zugelassenes Auto schleppen, wenn das Gespann nicht mehr als 3500 kg wiegt, Achsenanzahl egal (der alte "Dreier" ging zwar bis 7,5 Tonnen, allerdings nur bis 3 Achsen)...

Sehe ich das richtig, oder hat jemand noch andere Info´s ?

MfG,
Turbo
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#2

es gibt aber doch nen unterschied zwischen Schleppen und Abschleppen. letzteres is aus einer Notsituation herraus. Das andere um nen Wagen von A nach B zu bringen.

Du darfst aber kein Wagen OHNE Pflichtversicherung schleppen.

Hab erst vor kurzem bei ner Fahrschule gefragt, weil mein 1/4Meile Probe auch von A nach B gemusst hätte (5km). Der Fahrlehrer meinte, das müsse man entweder bei der Zulassungsbehörde/Ordnungsamt anmelden oder eben ne 04er Zulassung haben.

Wegen dem Führerschein kann ich Dir nicht helfen, will da nix falsches sagen.
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#3

Das Fahrzeug das abgeschleppt wird muß angemeldet sein aber der der hinten drin sitzt brauch keinen führerschein haben
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#4

Wenn abschleppen, weil hinteres Fzg. defekt und nicht betriebsfähig ist, braucht es nicht angemeldet zu sein, um es zur Werkstatt, Schrottplatz, etc. zu verbringen. Letztes Kennzeichen bei Zulassung, bzw. Pappkennzeichen (Nachfolgekennzeichen) von abschleppendem Fahrzeug reicht. Fs-Klasse B reicht, Führer abgeschleppdes Fahrzeug muß "geeignet" sein.
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