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Hat jemand seinen Anhänger als 'Sportgerätetransporter' angemeldet?
#1

Hallo Alle samt...,

hab da mal 'ne Frage. Wie die Überschrift es schon verlautet, hat jemand von Euch seinen Anhänger als Sportgerätetransporter angemeldet?

Mir ist aufgefallen, das zB Pferdeanhänger (für Sportpferde), Bootsanhänger, sowie zB auch Segelflieger-Anhänger als solch Sportgeräteanhänger deklariert werden, damit sie erstens steuerfrei (grüne Kennzeichen) unterwegs sein können, sowohl bei dieser Kategorie Anhänger besteht kein Sonntagsfahrverbot, egal welch Art Zugfahrzeug davor hängt.
Ich habe nicht viel dazu finden können, welch Auflagen man dazu erfüllen muß. Die Sportart muß der 'Gemeinheit' dienen, aber das sollte wohl bei uns erfüllt sein.

Mir ist auch klar, das ich dann den Anhänger nur dafür verwenden darf, aber das ist ja auch okay. Kennt jemand von Euch diese Einstufung, hat jemand seinen Anhänger sogar so eingestuft, welch Bestimmungen unterliegt solch 'Sonderfahrzeug'?...bin über jede Antwort dankbar.

Gruß Mirko
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#2

Wir haben eine solchen "Anhänger für Motorsportzwecke"
Das Sonntagsfahrverbot hat aber damit NICHTS zu tun.
Das Fahrverbot bezieht sich auf die Zugmaschine. Wenn es sich dabei um ein LKW handelt ist Essig ohne Ausnahmegenehmigung. Hängst Du ein WoMo davor ist alles tutti

Merlin®

"The Key to going Fast is to learn from those who are going the Fastest."
Krümel Racing powered by Savage Attack
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#3

Hallo
ich hab auch mal das thema auf dem landratsamt erfragt. Hab dem Mann eine gute dreiviertelstunde erklärt was ich genau will warum und um was es für sport geht usw bis er mir erzählt hat das ich das ganze dem kollegen nochmal erzählen soll, der dafür verantwortlich ist. Jedenfalls hab ich beim Adac angerufen und da mit einem herrn "Steinle"vom adac münchen telefoniert der mir gesagt hat, das das alles kein problem ist. Er wollte mir dann auch unterlagen faxen (irgend ein auszug aus einem gesetzestext) gekommen ist aber nix. Auch ans telefon (also ich hatte die direkte durchwahl) hab ich ihn nicht mehr gekriegt. Du könntest ja mal versuchen, also ich weis nicht ob du auch beim Adac bist, mit dem Herrn nochmal zu reden vll kommst du ja durch bzw schickt er dir den auszug. Angeblich wärs kein problem gewesen. Falls es bei dir klappt also wenn du das machen würdest könntest mir ja vll auch nochmal bescheid geben was dabei rausgekommen ist.
gruß dave
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#4

weil ich gerade die antwort von Merlin gelesen habe. Da ging es um die komplette ausnahme genehmigung also für ein Fahrzeug egal was für eins und den hänger. Weil wir auch einen Ducato mit LKW zulassung genommen hätten.
gruß
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#5

@Merlin, @Dave, Euch beiden schonmal vielen Dank. Ich werd mal bei 'meiner' Zulassungstelle, beim ortsansässigen TÜV und auch beim ADAC nachfragen, interessiert mich ja brennend.

Bin für weitere Erfahrungen dankbar.

Gruß und Danke, Mirko.
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#6

Hallo Klötzer Jungs,


der Status des Anhängers ob Sportgerät oder PKW Transportanhänger hat nichts mit dem Sonnntagsfahrverbot zu tun, genauso wie Merlin es geschrieben hat.

Du müsstest zum TÜV fahren und deinen Anhänger nach § 21 zum Sportanhänger umschreiben lassen, dann sparst du die KFZ-Steuer.

Du kannst dann aber nichts anderes als ein Rennautos auf dem Anhänger fahren!

Gruß

Frank
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#7

Vielen Dank...,

na dann kann ich's mir sparen. Nur wegen der Steuer, macht's keinen Sinn.

Vielen Dank, Mirko
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#8

So nochmal kurz...,

nach langem hin und her hab ich nun meinen Anhänger doch 'umtragen' lassen, auch wenn's am Sonntagsfahrverbot nix ändert. Aber da ich ihn eh nur zum 'Rennertransport' nutze, zu den Steuern auch die Versicherung spare, hab ich's nun doch machen lassen.

Hier mal die, in meinen Augen COOLe, Fahrzeugbetriebsart.

Gruß Mirko
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#9

hi
hatten wir das nicht schon hier mit dem ganzen Sonntagsfahrverbot usw.Ich habe mir den aktuellen Text von der Bezirksregierung Köln geholt, ich möchte nicht den ganzen Text schreiben, sonder das wichtigste für uns, wer eine komplette kopie habe will bitte melden.ich habe keinen scanner , halt per post.
Text: Ausnahmen vom Sonn- Feiertagsfahrverbot (§§30Abs.3, 46 Abs.7 STVO)
Auf der letzten Verkehrsministerkonferenz am 09/10.10.2007 in merseburg haben die Verkehrsminister der Länder einstimmig beschlossen, dass sich die Genehmigungspraxis in den Ländern an folgenden Kriterien ausrichten soll.
Unbeschadet der gesetzlichen Regelung in §30 Abs.3 STVO bitte ich ab sofort wie folgt zu verfahren.
1.Das Sonntagsfahrverbot gilt nicht für:
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport - und Freizeitzwecken hinter LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 to geführt werden.

seitt dem ich diesen Text, den ich schon im Jan.08 bekam hatte ich keine Probleme an einem LKW, Pickup usw einen Hänger zu fahren- Sonntags
gruß Klaus

will wieder auf die 1/4meile zurück
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#10

@77elcamino:

1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport - und Freizeitzwecken hinter LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 to geführt werden.


Na dann hab ich ja ALLES 'richtig' gemacht mit dem 'umschreiben'. :-)

Gruß und Danke Mirko
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