15.05.2008, 13:00
hallo eben gegooooooooooogelt
gruß matze
Auf der letzten Konferenz am 9. und 10. Oktober 2007 in Merseburg hatten die Verkehrsminister der Länder einstimmig beschlossen, dass sich die Genehmigungspraxis in den Ländern an folgenden Kriterien ausrichten soll.
Unbeschadet der gesetzlichen Regelung in § 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist danach wie folgt zu verfahren:
"1. Das Sonntagsfahrverbot gilt nicht für:
(...)
1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)."
gruß matze
Auf der letzten Konferenz am 9. und 10. Oktober 2007 in Merseburg hatten die Verkehrsminister der Länder einstimmig beschlossen, dass sich die Genehmigungspraxis in den Ländern an folgenden Kriterien ausrichten soll.
Unbeschadet der gesetzlichen Regelung in § 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist danach wie folgt zu verfahren:
"1. Das Sonntagsfahrverbot gilt nicht für:
(...)
1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)."