08.08.2006, 22:43
also dann habt ihr andere Gesetze wie wir (Gottseidank mal)
hier sieht es so aus:
(1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von
Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste
zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr
als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch und
anderen leicht verderblichen Lebensmitteln sowie unaufschiebbare
Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.
(2) In der im Abs. 1 angeführten Zeit ist ferner das Befahren von
Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.
das heisst solange das HZGW des Zugfahrzeugs ODER des Hängers unter 3.5t bleibt ist es OK !
hier sieht es so aus:
(1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von
Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste
zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr
als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch und
anderen leicht verderblichen Lebensmitteln sowie unaufschiebbare
Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.
(2) In der im Abs. 1 angeführten Zeit ist ferner das Befahren von
Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.
das heisst solange das HZGW des Zugfahrzeugs ODER des Hängers unter 3.5t bleibt ist es OK !